Umsatzsteuer bei der Vermietung landwirtschaftlicher Grundstücke bzw. Dienstbarkeiten

Wenn die Umsätze von nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, nicht über € 400.000,00 liegen, kann die Steuer in Form von Durchschnittssätzen ermittelt werden. Allerdings fallen nicht alle Umsätze des Land- und Forstwirts unter die Durchschnittsatzbesteuerung.

Allgemeine Regelung zur Vermietung im Umsatzsteuergesetz

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (dazu zählen auch Gebäude und fest verbundene Einrichtungen) ist grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit. Unecht befreit heißt, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, aber auch keine Vorsteuer abgezogen werden darf.

Nicht befreit ist allerdings die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (Steuersatz 10 %) und die Vermietung von eingerichteten Zimmern zu Beherbergungszwecken (Steuersatz 13 %). Andere Vermietungen, wie z. B. die Vermietung von Maschinen und anderen Betriebsvorrichtungen und Betriebsmitteln, unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 %.

Spezielle Fälle bei landwirtschaftlichen Grundstücken

Vermietung von Grundstücken für Schipisten

Eine Vermietung von Grundstücken ist nur gegeben, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht überträgt, ein Grundstück so in Besetz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre.

Die Vermietung von Grundstücken zur Nutzung für z. B. Schipisten, Lifttrassen oder Langlaufloipen fällt nicht unter die Vermietung von Grundstücken, sondern unter eine Dienstbarkeit.

Es liegen grundsätzlich keine Umsätze im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor, außer sie sind als reine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu beurteilen.

Diese Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung mit dem Normalsteuersatz von 20 % (aufgrund der Kleinunternehmerregelung können bei Gesamtumsätzen bis € 30.000,00 netto jährlich die Umsätze steuerfrei behandelt werden).

Hinweis: Bei einem Gesamtbetrag von € 2.000,00 jährlich pro Leistungsempfänger wird laut Umsatzsteuerrichtlinien von einer Besteuerung Abstand genommen, wenn keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird.

Aufstellen eines Handymastes

Wird ein Grundstück jemand anderem überlassen, der einen Handymast aufstellt, liegt grundsätzlich Vermietung und Verpachtung vor. Diese Vermietung ist daher von der Umsatzsteuer unecht befreit.

Errichtung von ober- und unterirdischen Versorgungsleitungen

Abgeltungen bzw. Servitutsentgelte aufgrund der Errichtung von ober- und unterirdischen Versorgungsleitungen (z. B. Erdöl-, Erdgas-, Wärme- bzw. Abwasserleitungen) zählen bei pauschalierten Land- und Forstwirten zur Durchschnittssatzbesteuerung.

Durchführung von seismischen Messungen

Land- und Forstwirte, die Abgeltungen erhalten, weil sie die Durchführung von seismischen Messungen zum Auffinden von Bodenschätzen dulden, müssen diese Entgelte nicht in die Pauschalbesteuerung miteinbeziehen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann laut Umsatzsteuerrichtlinien von der Besteuerung Abstand genommen werden. Das gilt unabhängig von der Betragshöhe, insofern keine Rechnungen bzw. Gutschriften ausgestellt werden, die den Empfänger der Leistungen zu einem Vorsteuerabzug berechtigen würden.

Stand: 29. Juni 2016