Der Familienbonus Plus ist – wie bereits berichtet – ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten. Dieser Absetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Dienstnehmern nicht erst mit der Steuerveranlagung für das Jahr 2019, sondern bereits ab Jänner 2019 in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer
Zu diesem Zweck müssen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber das kürzlich erweiterte Formular E30 abgeben. Das Formular wurde unter anderem um Daten zum Familienbonus ergänzt. Am Formular sind vom Arbeitnehmer unter anderem je Kind Name, SV-Nummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob man den ganzen oder den halben Familienbonus Plus beansprucht. Bezieht man selbst (oder der Partner) Familienbeihilfe, so ist ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch beizulegen. Ist man Unterhaltszahler, so ist ein Nachweis über die Unterhaltszahlung beizulegen. Ändern sich die Verhältnisse, sind diese dem Arbeitgeber binnen einem Monat bekannt zu geben.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers und die vorgelegten Nachweise zum Lohnkonto zu nehmen und im Lohnkonto die entsprechenden Daten anzugeben. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, ist der Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung dieses Dienstnehmers zu berücksichtigen.
Zu beachten ist allerdings u. a.
- Der Familienbonus Plus kann für ein Kind nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden.
- Bei der laufenden Lohnverrechnung kann es zu keiner Berücksichtigung der Aufteilung bei Unterhaltsfällen mit überwiegender Kostentragung von Kinderbetreuungskosten (90:10) kommen. Dies kann nur in der Veranlagung beantragt werden.
- Der Arbeitgeber darf den Familienbonus Plus nur bis zu jenem Monat berücksichtigen, in welchem das Kind seinen 18. Geburtstag hat. Danach wäre wiederum ein Formular E30 mit den notwendigen Nachweisen (aufrechte Familienbeihilfenberechtigung) vom Arbeitnehmer vorzulegen.
Veranlagung
Wurde ein Familienbonus Plus bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ergibt sich, dass ein zu hoher Betrag berücksichtigt wurde, führt dies zu einer Pflichtveranlagung beim Arbeitnehmer.
Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer bei Abgabe einer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung), für ein Jahr in dem der Familienbonus Plus schon unterjährig berücksichtigt wurde, den Familienbonus Plus auch in der Steuererklärung beantragt. Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung.
Im Zuge der Veranlagung kann auch eine andere Aufteilung beantragt werden.
Stand: 25. Februar 2019