Die derzeit für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitern geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und -termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 01.01.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen.
Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis eines Arbeiters ab 01.01.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
- sechs Wochen,
- zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
- drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
- vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
- fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr
zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.
Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 01.01.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z. B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.
Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Saisonbetriebe
Durch einen Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Tourismus, Baugewerbe) sowohl bei Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer abweichende Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.
Was ist zu tun?
Arbeitgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Arbeitgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich beispielsweise aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 01.01.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen können.
Stand: 29. September 2020