Immobilienertragsteuer Hauptwohnsitz

Durch die Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, wenn sie dem Veräußerer

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Befreit ist

  • das Eigenheim: ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  • die Eigentumswohnung: eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes oder eine vergleichbare ausländische Wohnung,

wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche nahen Angehörigen dienen werden.

Was gilt in der Land- und Forstwirtschaft, wenn das Wohngebäude an das Wirtschaftsgebäude angebaut ist?

Eine Ausnahmeregelung gibt es für land- und forstwirtschaftliche Anwesen, wenn das Wohngebäude an das Wirtschaftsgebäude (z. B. Stall) angebaut ist und das Gebäude eine bauliche Einheit darstellt. Es müssen mindestens 20 % der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke genutzt werden, dann kann trotz baulicher Verbindung in folgenden Fällen von einem Wohngebäude ausgegangen werden:

  • An ein bestehendes Wirtschaftsgebäude wird ein Wohngebäude angebaut.
  • Wohn- und Wirtschaftsgebäude werden zusammen neu errichtet. Es muss trotz der baulichen Verbindung nach außen hin erkennbar sein, dass kein einheitliches Gebäude vorliegt.

Unschädlich sind immer Verbindungstüren oder ein als Verbindung dienender Vorraum.

Werden beide Teile in einem Gebäudeblock errichtet, das heißt sie haben z. B. ein einheitliches Dach oder eine einheitliche Fassade, können trotzdem zwei unterschiedliche Gebäude angenommen werden, wenn

  • eine Feuermauer zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden ist,
  • eine Verschachtelung von Wohn- und Wirtschaftsräumen (z. B. im EG Wirtschaftsräume, im OG Wohnräume) nicht gegeben ist und
  • eine Zweckwidmung inwieweit Wohnräume oder Wirtschaftsräume vorliegen, aufgrund objektiver Kriterien eindeutig gegeben und auch nach außen hin erkennbar sind.

In den beschriebenen Fällen kann die 2/3-Grenze für eigene Wohnzwecke außer Acht gelassen werden, da von einem eigenen Wohngebäude auszugehen ist. Es besteht daher ein Anspruch auf die Hauptwohnsitzbefreiung, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Stand: 29. Juni 2015