Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein.
Ausgaben, die der Arzt steuermindernd geltend machen kann, werden beim selbständigen Arzt als Betriebsausgaben und beim angestellten Arzt als Werbungskosten bezeichnet.
Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten.
Grundsätzlich wird dem behandelnden Arzt eine Aufklärung in zwei Stufen empfohlen
Medizinische Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer unecht befreit.