Haftung der Gynäkologin für Begutachtungsfehler des Pathologen

Sachverhalt

Die Patientin, als klagende Partei, ging im Zeitraum zwischen 2005 und 2011, in regelmäßigen Abständen zur Fachärztin für Gynäkologie, wobei auch routinemäßig Krebsabstriche gemacht wurden.

Ab dem Jahr 2008 traten bei der Patientin sogenannte „Kontaktblutungen“ auf, die jedoch bei der genommenen Abstrichentnahme nie auftraten.

Der Pathologe begutachtete diese Abstriche; die behandelnde Gynäkologin hat jedoch den Pathologen nicht über diese bestehenden Blutungen informiert. Auch der Pathologe beanstandete nie die teilweise mangelnde Qualität der Abstrichentnahmen, die nur eine eingeschränkte Beurteilung zuließen.

Die Patientin wurde nicht über die Begutachtung des externen Pathologen informiert. Bis zum Jahr 2010 wurden alle Befunde mit „unauffällig“ beurteilt, obwohl bereits seit dem Jahr 2005 „PAP III“ vorlag.

Entscheidung OGH

Der OGH kam in seiner Entscheidung (1 Ob 161/16g) zu dem Ergebnis, dass der Behandlungsvertrag zwischen der Gynäkologin und der Patientin auch die fachgerechte Beurteilung der Gewebsproben durch den Pathologen beinhaltet und daher kein eigener Behandlungsvertrag zwischen dem Pathologen und der Patientin zustande kam.

Der Pathologe fungierte sozusagen als „Erfüllungsgehilfe“ der Gynäkologin. Dies bedeutet eine erweiterte Haftung für allfällige Behandlungsfehler des Pathologen.

Der Klägerin wurde ein Schmerzengeld in der Höhe von € 35.000,00 zugesprochen, zusätzlich noch eine Haftung der Gynäkologin für künftige Schäden, die auf die verspätete Behandlung des Zervikalkarzinoms zurückzuführen sind.

Zusammenfassung

Da also auch bei externer Begutachtung von Patienten durch andere (Fach-)Ärzte eine erweiterte Haftung des behandelnden Arztes vorliegen kann, ist es ratsam, sich als betroffener Arzt an einen Rechtsanwalt zu wenden, um etwaige Präventivmaßnahmen ergreifen und Patienten rechtzeitig auf die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten hinweisen zu können.

Stand: 28. November 2017